Satzung der Industriemeistervereinigung Siegen e.V.


§1 Name und Sitz


1.1 Die Vereinigung führt den Namen :
"Industriemeistervereinigung (IMV) Siegen e.V.

1.2 Der Sitz ist in Siegen.
Die Vereinigung ist im Vereinsregister eingetragen

1.3 Der Wirkungskreis erstreckt sich auf den Kammerbezirk der IHK Siegen, Olpe, Wittgensteien - und umliegende Gebiete, die keine eigene Vereinigung haben.

1.4 Die Vereinigung ist Mitglied der "Industriemeistervereinigung Landesverband Nordrheinwestfalen e.V." und Mitglied im "Industriemeisterverband Deutschland e.V"

 

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3 Zweck und Aufgaben

3.1      Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.2 Zweck der Vereinigung ist, die Förderung von Fort- und Weiterbildung, Erziehung, Kunst und Kultur für die Allgemeinheit und die Mitglieder.

3.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Arbeitsunterlagen über den neusten Stand der Technik, Vermittlung von Referenten, Vorträgen, Seminaren, Exkursionen, usw..

3.4 Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.5 Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgebundenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

3.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.7 Jede Art von politischer, gewerkschaftlicher und konfessioneller Betätigung ist ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft kann von allen Industriemeistern/-innen mit Abschluß vor einer Industrie- und Handelskammer erworben werden.

  • Außerdem kann die Mitgliedschaft erwerben, wer die Meisterprüfung vor der Handwerkskammer abgelegt hat und eine Meisterfunktion in der Industrie ausübt.
  •  Weiter können die Mitgliedschaft erwerben: Techniker/-in, technische/r Fachwirt/-in, technische/r Betriebswirt/-in und andere Führungskräfte in der Industrie.

4.2 Fördernde Mitglieder können werden:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen
  • Gesellschaften
  • Körperschaften, die bereit sind, die Zwecke der Vereinigung ideell und materiell zu fördern.

4.3 Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

4.4 Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand der Industriemeistervereinigung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich und zulässig, die über den Aufnahmeantrag endgültig entscheidet.

Die Beschwerde ist durch einen eingeschriebenen Brief beim Vorstand binnen 4 Wochen nach Zugang des ablehnenden Bescheides zu hinterlegen.

4.5 Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen der Industriemeistervereinigung Siegen e.v., der Industriemeistervereinigung Landesverband Nordrhein Westfalen e.v. und der Industriemeistervereinigung Deutschland e.v. teilnehmen.

5.2 Ordentliche Mitglieder haben mit einer Stimme gleiche Rechte und Pflichten.

5.3 Die Mitglieder sind an die Satzung der Industriemeistervereinigung Siegen e.V. gebunden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die ordentliche Mitgliedschaft oder die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus der Industriemeistervereinigung oder durch Tod.

6.2 Der Austritt ist gegenüber der Industriemeistervereinigung schriftlich, mit einer Frist von 3 Monaten, zum Schluss des Geschäftsjahres zu erklären.

6.3 Der Ausschluss kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit nur ausgesprochen werden, wenn das Mitglied

  • die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder sich sonst der Mitgliedschaft unwürdig erweist
  • dem Zwecke der Vereinigung entgegen arbeitet
  • seine Beitragspflicht ohne zwingende Gründe länger als 6 Monate nicht genügt oder nach 2maliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt.

gegen den Beschluss des Vorstandes steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung offen, die binnen 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses einzulegen ist.

Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Beiträge

7.1 Die Mitglieder haben ihren Jahresbeitrag für das Geschäftsjahr im 1. Jahresquartal zu entrichten.

7.2 Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung der Industriemeistervereinigung festgelegt.

§ 8 Organe der Vereinigung

8.1 Der Vorstand

8.2 Der erweiterte Vorstand

8.3 Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer sowie der Kassenführer.

Je 2 Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich.

9.2 Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet durch Neuwahl.

9.3 Der Vorstand haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach § 31 BGB.

9.4 Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Führung der Vereinigung
  • Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben
  • Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 10 erweiterter Vorstand

10.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzende/-n
  • stellvertretende/-m Vorsitzende/-n
  • Geschäftsführer/-in
  • Kassenführer/-in
  • Bildungsbeauftragte/-r
  • Presserefent/-in
  • Protokollführer/-in
  • eine/m oder mehreren Beisitzer/innen

10.2 Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Unterstützung des Vorstandes

§ 11 Mitgliederversammlung

11.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt.

Zeitpunkt und Ort sind 4 Wochen, die Tagesordnung ist zwei Wochen vorher allen ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch schriftliche Einladung bekannt zu geben.

Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vorher beim Vorstand der Industriemeistervereinigung schriftlich eingereicht werden.

11.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn

a- der erweiterte Vorstand es beschließt

b- 1/5 aller Mitglieder dieses schriftlich verlangen

11.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.

Beschlüsse über

a- Satzungsänderungen, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen,

b- die Auflösung der Industriemeistervereinigung, bedürfen einer Mehrheit von 3/4    

     aller Mitgliederstimmen

Ist die Mitgliederversammlung mit dieser Mehrheit nicht beschlussfähig, so ist binnen 4 Wochen nach Abhaltung der ersten Versammlung eine zweite Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist.

11.4 Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes hat mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitgliedern zu erfolgen.

11.5 In der Mitgliederversammlung wird offen abgestimmt.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschließen.

Über die Wahlen wird geheim abgestimmt.

11.6 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat zu beraten und zu beschließen

1. über die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

2. über die Wahl zweier Revisoren und eines Stellvertreters

3. über die Entgegennahme des Geschäftsberichtes

4. über die Entgegennahme des Kassenberichtes

5. über die Entgegennahme des Berichtes der Revisoren

6. über die Entlastung des Vorstandes

7. über die Wahl der Ehrenmitglieder

8. über die Höhe des Jahresbeitrages

9. über Satzungsänderungen

10. über die Auflösung der Vereinigung

§ 13 Revisoren

Zur Kontrolle der Buch- und Kassenführung, sowie der Geschäftsführung des Vorstandes, werden 2 Revisoren und 1 Stellvertreter gewählt.

Die Revisoren haben mindestens einmal jährlich Prüfungen und Feststellungen über den Geschäftsgang vorzunehmen und dies auf der Mitgliederversammlung in einem Bericht bekannt zu geben.

News

 

IMV Deutschland:

Verbandsinfo bezüglich der Corona-Pandemie

 

Anmeldungen bitte an: 

anmeldung@imv-siegen.de

 

 

Jahreshauptversammlung 
2020/2021
am : 21.10.2021
um : 18:30 Uhr
in der IHK zu Siegen 
Koblenzerstr. 121 
57072 Siegen